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Allgemeine Geschäfts Bedingungen (AGBs )

Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir –auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung – nicht an. Diese ALB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen Lieferbedingungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.

II. Beratung

Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

III. Angebot, Abruf, Angebotsunterlagen

Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Abrufaufträge werden höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, wobei Abruftermine und Stückzahlen bei Auftragserteilung anzugeben sind.
An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

IV. Preis, Preisänderungen

  1. Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk” zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Sie sind auf entsprechende Teilrechnung gesondert zu bezahlen. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr-oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal bis 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

VI. Lieferfrist, Höhere Gewalt, Verzug

  1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie die rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Wird ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, so muss der Besteller per Einschreiben für die Lieferung eine Nachlieferungsfrist von mindestens 4 Wochen setzen, Die Frist beginnt mit dem Zugang des Einschreibebriefs. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss per Einschreibebrief nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können.
  3. Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.
  4. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. In diesen Fällen sind wir berechtigt, wahlweise die Lieferfrist um die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Besteller nicht zu.
  5. Unsere Haftung bei Verzögerung der Leistung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % des Preises und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten.

VII. Annullierungskosten

Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VIII. Verpackung

Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

IX. Gefahrübergang und Transport

  1. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Lieferung erfolgt auch bei vereinbarter Franko-Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.
  2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  3. Rücksendungen dürfen nur über von uns beauftragte Spediteure erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Transportsicherheit grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.

X. Pflichtverletzung

  1. Im Falle der Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nichtabnahme der Lieferung, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der erbrachten Leistung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
  2. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  3. Das Recht des Bestellers, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt ausgeschlossen.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Rechnungen für Warenlieferungen sind bis zu 10 Tagen abzüglich 2%Skonto und bis zu 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu zahlen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont -, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Wird der Kaufpreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder das Zahlungsziel überschritten, so werden dem Besteller auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
  2. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Wird uns bekannt, dass gegen den Wechsel des Bestellers protestiert wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. Dies gilt ebenfalls bei Überschreitung des Zahlungszieles. In diesen vorgenannten Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

XII. Untersuchungs- und Rügepflichten, Sachmängel

  1. Eine Mangelrüge gemäß § 377 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl im Rahmen einer von dem Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des für die Lieferung vereinbarten Entgeltes. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Besteller auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache berechtigt. Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt oder zur Preisminderung zu.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
  3. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  5. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 4 gelten auch für sämtliche gegen uns bestehende Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Ziffer 4 Satz 1.
  6. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 4 und 5 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, bei Schadenersatzansprüche in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  7. Die Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  8. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über der Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

XIII. Haftung

  1. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit einer Person gehaftet wird.
  3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leitung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer VI.45, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer XIV.
  4. Mögliche Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den Umfang unserer Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro und auf den Umfang unserer Produkt-Rückrufkostenversicherung in Höhe von 0,5 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person zwingend gehaftet wird.
  5. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

XIV. Unmöglichkeit

Unsere Haftung bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

XV. Vertragsanpassung

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

XVI. Werkzeuge, beigestellte Sachen

  1. Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen sind dessen Eigentum, bleiben aber in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren zwei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Besteller verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
  2. Für Ansprüche des Bestellers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Bestellers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung” in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte, z.B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet.

XVII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung), einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
  4. Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller verpflichtet sich, den Abnehmer auf unser Verlangen hiervon in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Die bei dem Besteller eingehenden Beträge aus dem Weiterverkauf sind entweder an uns abzuführen oder gesondert für uns zu verbuchen.. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

XVIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Aldingen. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

I. Allgemeines

Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam “Lieferant” genannt), sie gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Alle Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsschluss müssen schriftlich getroffen werden. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann.

II. Angebot

Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden und soll ein Muster des Lieferproduktes erstellen. Angebot und Muster sind kostenlos einzureichen. Die Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, auszuweisen. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden.

III. Bestellung

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen 2 Wochen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
  2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  3. Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.
  4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
  5. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.

IV. Liefertermine und –fristen, Verzug

  1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
  2. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
  3. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von höchstens 500 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung/Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
  4. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

V. Versand, Transport , Gefahrübergang, Ursprungsnachweis

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich “frei Haus”. Für den Versand gelten unsere jeweils gültigen Allgemeinen Versandvorschriften. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Die angelieferten Waren müssen jeweils von den – meist handelsüblichen – notwendigen Papieren begleitet sein, die eine einwandfreie Zuordnung und Abwicklung der Lieferung bei uns ermöglichen. Das sind insbesondere Lieferschein mit Angabe von unser Bestellnummer, unserer Artikelnummer, Anzahl und Art. Bei Importlieferungen sind – je nach Versandart und Lieferland – folgende Unterlagen erforderlich: Warenverkehrsbescheinigungen (z.B. EUR 1, EUR 2), Expressgutscheine (ggf. gekennzeichnet mit T 1 oder T 2), Frachtbriefe (ggf. gekennzeichnet mit T 1 oder T 2), Zollversandscheine (z.B. T 1 oder T 2), Ursprungszeugnis und Rechnung. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Auf unser Verlangen ist die zu liefernde Ware nach unseren Anweisungen mit unserer Originalverpackung oder einer sonstigen besonderen Verpackung zu versehen. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher auf seine Kosten für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, ist, unter Berücksichtigung der Transportsicherheit, grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.
  2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
  3. Soweit die vom Lieferanten für uns hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten.
  4. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

VI. Preise, Zahlung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
  2.  Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
  3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Wegen der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsstellung wird auf unsere jeweils gültigen Liefervorschriften verwiesen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto und bis zu 30 Tagen netto. Sofern ausnahmsweise Anzahlungen vereinbart werden, erfolgen sie nur per Bankbürgschaft nach unseren Bedingungen. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist grundsätzlich ausgeschlossen. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

VII. Rechnung, Dokumentation, Warenkennzeichnung

  1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Eine Rechnung sollte sich stets auf einen Lieferschein beziehen; kostenlose Lieferungen sind ebenfalls per Rechnung anzuzeigen. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, Bezeichnung der Lieferung oder Leistung, Lieferscheinnummer, Versanddatum, Menge, Maßeinheit, Warenwert (Einzel- und Gesamtpreis); kostenlose Lieferungen bzw. Leistungen sind mit dem Vermerk „kostenlos“ zu kennzeichnen, Preiseinheit, Währungseinheit, Verpackungspreis (pro Maßeinheit der Ware), Anzahl Kolli, Gewicht (brutto/netto), Versandanschrift/ Abladestelle, Umsatzsteuer-Prozentsatz. sowie Restmenge bei zulässigen Teillieferungen.
  2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
  3. Der Lieferant wird die Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen oder gegebenenfalls vereinbarten Weise kennzeichnen. Liefergegenstände, die mit einem für uns geschützten Warenzeichen oder einer entsprechenden Ausstattung versehen oder in unserer Originalverpackung verpackt sind, darf der Lieferant ausschließlich an uns oder einen von uns bestimmten Dritten liefern. Werden entsprechend gekennzeichnete Waren als fehlerhaft zurückgewiesen, hat sie der Lieferant auf seine Kosten unbrauchbar zu machen. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen oder Herausgabe des aus der Verletzung Erlangten.
  4. Der Lieferant wird auf unsere Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, insbesondere soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
  5. Falls wir Erst- bzw. Ausfallmuster verlangen, darf der Lieferant erst nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung durch uns mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen.

VIII. Qualität, Qualitätssicherung

Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Er ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm ISO 9000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Unterlieferanten ein vergleichbares Qualitätsmanagement-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln.

IX. Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff

  1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Er verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung, zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
  2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns oder den Empfänger innerhalb angemessener Frist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten Allfest-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Jahren seit der Lieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.
  4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
  7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
  8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
  9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

X. Produkthaftung, Versicherungsschutz

Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie jeweils eine Rückrufkostenversicherung für Kfz-Teile und für Nicht-Kfz-Teile mit jeweils einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff. 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) nach Maßgabe des ProdHV-Modells 03/2000 oder 08/2002 des GDV unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1 -4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. € betragen. Auf Verlangen überlässt uns der Lieferant eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).

XI. Schutzrechte, Freistellung

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit haftet er für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
  2. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt.

XII. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30 % verringert.

XIII. Beistellung von Werkzeugen, Materialien, Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Im Übrigen gelten für die Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Verwendung und Aufbewahrung der Fertigungsmittel unsere entsprechend besonderen Bedingungen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen.
  4. Soweit die uns gemäß Ziffer 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    5. Jegliche Erweiterung oder Verlängerungen eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insb. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an.

XIV. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig, Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zulieferanten sich entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Aldingen. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.